Telefon: +49 7121 58 01 24
info@agendis-24.de
(1) Für alle Verkäufe und Leistungen des Lieferers gelten die nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden.
Einkaufs- und Auftragsbedingungen der Käufer und Besteller werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferers werden spätestens dann Vertragsinhalt, wenn der Auftragsbestätigung des Lieferers nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich widersprochen wird. Der Widerspruch kann nach Empfang der Ware nicht mehr erklärt werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aufgrund bestehender oder künftig in Kraft tretender Gesetze unwirksam sein bzw. unwirksam werden, gilt diejenige Regelung als vereinbart, die der ursprünglichen Vertragsbedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(1) Die Angebote und Preise des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten vom Lieferer erst als angenommen, wenn sie umgehend schriftlich vom Lieferer bestätigt sind. Dies trifft auch für durch Vertreter abgeschlossene Verträge zu. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten, die in Katalogen und anderen Drucksachen enthalten sind, verstehen sich als unverbindliche branchenübliche Annäherungswerte. Sie stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar. Durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
(2) Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten und unterliegen seinem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages auf Verlangen an den Lieferer zurückzusenden. Werden vom Lieferer mehr Angebotsunterlagen verlangt, als zur Abgabe eines Preisangebots notwendig ist, insbesondere die Anfertigung von Zeichnungen, Schaltplänen, Leistungsverzeichnissen usw., so ist dieser Mehraufwand nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ingenieurleistungen zu vergüten.
Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen sofort, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ausstellungsdatum erhoben werden. Werden später Änderungen der Bestellung oder Angaben verlangt, so ist der Lieferer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
(1) Bei Nichterfüllung des Kaufvertrages bzw. der Bestellung ist der Lieferer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden entweder in tatsächlicher Höhe geltend zu machen oder 20 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. bei von ihm hergestellten oder nach dem Vertrag herzustellenden Anlagen außer den bereits entstandenen Planungskosten 10 % der Auftragssumme als Entschädigung zu verlangen.
(2) Dies gilt auch dann, wenn der dem Lieferer entstandene Schaden nachweislich geringer sein sollte.
(3) Bei Vertragskündigung, gleich aus welchem Grund, verpflichtet sich der Besteller, die bereits gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen sowie die bereitgestellten und bei Vorlieferanten bestellten Gegenstände zu bezahlen.
(4) Ein Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen.
(1) Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Lieferers genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk oder Auslieferungslager, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
(2) Sollten sich Material-, Lohn- und allgemeine Kosten bis zur Lieferung gegenüber der dem Vertrag zugrunde gelegten Kalkulation wesentlich ändern, ist der Lieferer zu einer entsprechenden Preiskorrektur berechtigt.
(3) Dies gilt auch für den Fall, dass zwischen Preisvereinbarung und Lieferung ein Zeitraum von weniger als 4 Monaten liegt.
(4) Der Lieferer ist zu einer Preiskorrektur auch dann berechtigt, wenn die dem Angebot zugrunde liegende Kalkulation nachweislich auf einem Irrtum beruht.
(1) Sämtliche Zahlungen dürfen nur an den Lieferer geleistet werden. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen. Skontoabzug der zuletzt berechneten Ware kann nur akzeptiert werden, wenn alle vorangegangenen fälligen Rechnungen beglichen sind. Skontoabzüge nach Ablauf der Skontofrist werden nicht anerkannt. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder bei unberechtigtem Abzug von Skonti ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angefangenem Monat ab Fälligkeit zu berechnen.
(2) Einer besonderen Mahnung bedarf es insoweit nicht.
(3) Wechsel werden nur nach vorheriger Rücksprache angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in diesem Fall stets zu Lasten des Bestellers und sind bar zu erstatten. Wechselprolongationen werden grundsätzlich nicht vorgenommen.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Befindet sich der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Lieferer zu weiteren Leistungen, insbesondere zu jeglichen Garantieleistungen, nur verpflichtet, wenn der Besteller wegen der noch offenen Restforderung des Lieferers auf Verlangen Sicherheit in voller Höhe leistet.
(5) Wi
(1) Die vom Lieferer gelieferten Gegenstände und Anlagen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung dessen Eigentum...
(2) Soweit Gegenstände oder Anlagen wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks geworden sind...
(1) Die vom Lieferer in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse...
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung...
(1) Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Bestellers...
(2) Der Besteller von Gegenständen, die vom Lieferer auf einer Baustelle oder ähnlichem installiert werden sollen...
(1) Bei Montagebeginn müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann...
(2) Strom, Wasser, Heizmaterial usw. für die Montage sowie Hebezeuge zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen...
(1) Der Lieferer übernimmt eine Gewährleistung von 12 Monaten für neu montierte Anlagen ab der probeweisen Inbetriebnahme...
(2) Beanstandungen oder Mängelrügen müssen unverzüglich nach Feststellung...
(1) Vom Lieferer ordnungsgemäß geliefertes Material wird grundsätzlich nicht zurückgenommen...
(2) Entschließt sich der Lieferer in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme...
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers...
(2) Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden Streitigkeiten...
(1) Für Geschäfte, die nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches tätigen Bestellers gehören...